Änderung durch BGBl I 2020/54
§ 86 Abs 1 lautet:
„(1) Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer,§ 86 Abs 1 lautet:
„(1) Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer,