Körperschaften öffentlichen Rechts
politische Parteien
Allgemeines: Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung von Arbeitslohn die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers (§ 85 Abs 1 zweiter Satz); sie sind damit den Körperschaften öffentlichen Rechts und allen anderen Arbeitgebern gleichgestellt. Steuerrechtlich verdrängt eine öffentliche Kasse die Gebietskörperschaft, der sie zugerechnet wird; Bescheide sind dann zB an ein Ministerium und nicht an den Bund zu adressieren (E 13.9.2006, 2002/13/0228).