Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) Allgemeines Rz 11
Überblick: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischenInhalt (einzutragende Daten, siehe Tz 6 f),Aufbewahrung (erforderliche Unterlagen, siehe Tz 8 f) und