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14. Gemeinsame Bestimmungen (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig19. LfgFebruar 2017

a) Feste Steuersätze und Veranlagung (§ 67 Abs 9)

„Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.“ (§ 67 Abs 9)

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