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13. Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs 8 lit g) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig19. LfgFebruar 2017

„Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gem § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gem § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein

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steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.“ (§ 67 Abs 8 lit g)

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