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7. Sonstige Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses, freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs 6) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig19. LfgFebruar 2017

„Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:

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