„Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:
Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gem den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gem § 13m Abs. 1 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.