Allgemeines: Das Finanzamt kann abweichend von Abs 1 bei Aufwendungen iSd Abs 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden (§ 63 Abs 8). Damit kann das Finanzamt verhindern, dass vorerst zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird und dann bei der Pflichtveranlagung eine Nachforderung entsteht (Beispiel: beruflich veranlasste Prozesskosten, Winkler, Einkommensteuer für Bilanzbuchhalter und Steuersachbearbeiter [Band 2] 651). Das Wort „kann“ steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wort „offensichtlich“. Das ändert aber nichts daran, dass der Ansatz niedrigerer Beträge im Ermessen des Finanzamts steht (anders Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 63 Anm 69, der „kann“ als „muss“ lesen will).