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7. Kein Freibetragsbescheid bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option zu unbeschränkter Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 (Abs 7) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Beschränkt Steuerpflichtige: Seit dem Jahr 2005 (AbgÄG 2004) ist für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kein Freibetragsbescheid mehr zu erstellen. Damit wurde der Lohnsteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige nach § 70 Abs 2 Z 1 der Brutto(lohn)besteuerung nach § 70 Abs 2 Z 2 angenähert (ErläutRV 686 BlgNR 22. GP 15).

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