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4. Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Abs 3) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen (§ 63 Abs 3). Der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass Finanzämter nur den Jahresbetrag ausweisen müssen. Nicht ganz eindeutig ist die Finanzverwaltung, die auf den „ausgewiesenen Freibetrag, und zwar in einer Summe den jeweiligen Jahres- und Monatsbetrag“ abstellt (LStR 2002 Rz 1044). Im Ergebnis wird sowohl der Jahresbetrag als auch der Monatsbetrag auszuweisen sein (vgl ein beide Beträge enthaltendes Muster bei Braunsteiner/Exl, Personalverrechnung leicht gemacht 80); in der Praxis gibt es aber auch Mitteilungen, die nur einen der beiden Beträge enthalten.

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