Allgemeines: Der Tatbestand wurde mit dem AbgÄG 2016 eingeführt. Abs 1 Z 2 kommt – als eine Art Auffangtatbestand – auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß § 33 ASVG und auch dann zur Anwendung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht vorsätzlich zusammenwirken. Erfasst sind etwa Schwarzlohnzahlungen bei bestehendem Dienstverhältnis oder fingierte Reisekostenabrechnungen; zentraler Gedanke der Einführung war die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, die Norm soll der Abgabenbehörde die Nachweisführung des vorsätzlichen Zusammenwirkens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersparen (ausführlich ErläutRV 1352
BlgNR 25. GP 9 f). Angesichts der unklaren Formulierung des subjektiven Tatbestands für den Arbeitgeber (siehe Tz 14) können allerdings weiterhin Beweisschwierigkeiten bestehen.