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Aktuelle Hinweise zu § 62a (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)

In § 62a erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.“

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