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Aktuelle Hinweise zu § 62a (19. Lieferung, Stand 1. 2. 2017)

19. LfgFebruar 2017

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)

§ 62a lautet:

„§ 62a. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

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