Allgemeines: Soweit Werbungskosten auf sonstige Bezüge entfallen, die mit festen Steuersätzen besteuert werden (§ 67), sind diese Werbungskosten auch nur von den sonstigen Bezügen in Abzug zu bringen und kürzen nicht jene Bezüge, die dem normalen Lohnsteuertarif (§ 66 iVm § 33) unterliegen. Es erfolgt daher eine Aufteilung. § 67 Abs 12 schränkt diesen Grundsatz allerdings auf ausdrücklich angeführte Fälle ein; betroffen sind nur die in § 62 Z 3 bis 5 genannten Beiträge, das sind