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10. Freibeträge gemäß § 35 für Behinderte und gemäß § 105 (§ 62 Z 10) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Freibeträge für Behinderte (§ 35; Höhe unterschiedlich, vgl § 35 Tz 6 ff) und Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen (§ 105; Höhe 801 Euro) sind von der pensionsauszahlenden Stelle abzuziehen, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde (vgl auch UFS 30.10.2012, RV/2594-W/12; BFG 13.7.2017, RV/7100479/2017; BFG 11.4.2018, RV/5100193/2018). Mit Zustimmung des Behinderten hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Bescheinigung direkt elektronisch an die pensionsauszahlende Stelle zu übermitteln (§ 35 Abs 8). Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden (§ 62 Z 10 letzter Satz).

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