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I. Allgemeines (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, Lohnsteuerabzug

Lohnsteuerabzug

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Überblick: § 62 bestimmt, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln hat (vgl auch zur systematischen Bedeutung UFS 27.11.2007, RV/0413-F/07; UFS 27.11.2007, RV/0414-F/07). Die Norm betrifft daher die laufende Lohnverrechnung (vgl zB UFS 27.3.2012, RV/0713-W/12; UFS 12.7.2013, RV/0172-F/11; BFG 11.4.2018, RV/5100193/2018). Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Abzugspostens erfüllt, ist der Arbeitgeber zum Abzug verpflichtet („sind […] abzuziehen“). § 62 ist nur auf laufende Bezüge anzuwenden, die Besteuerung der sonstigen Bezüge richtet sich nach § 67. Nicht steuerbare und steuerfreie Lohnbestandteile nach

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§§ 3, 26, und 68 sind zuvor vom Arbeitslohn abzuziehen; abweichende Regeln enthält auch § 69 (vgl Lenneis in Jakom 2021 § 62 Rz 1).

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