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Aktuelle Hinweise zu § 62 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/220)

In § 62 Z 6 wird der Verweis „Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ durch den Verweis „Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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