vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Hinweise zu § 62 (17. Lieferung, Stand 1. 7. 2014)

17. LfgJuli 2014

1. Änderung durch BGBl I 2013/53

In § 62 Z 6 wird der Verweis auf „§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 62 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2013/53, ist anzuwenden, wenn

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!