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11. Ausgleichszahlungen und Leihgebühren (§ 27 Abs 5 Z 4) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

254
Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch: …

Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.“ (§ 27 Abs 5 Z 4)

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