Bis zum BBG 2022 (BGBl I 2010/111) wurden die laufenden (Kapital-) Erträge („Früchte“) und die Veräußerung der Kapitalanlagen in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst. Nur „die Früchte“ aus Kapitalanlagen galten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Veräußerungsgewinne aus den Kapitalanlagen fielen unter die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften oder aus Beteiligungen. Mit dem BudBG 2011 (BGBl I 2010/111) kam es zu einer grundlegenden Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen, die nunmehr auch Substanz- und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen und Derivaten erfasst.