Die Bestimmung ist gemäß § 124b Z 290 erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen; für Regelwirtschaftsjahre sohin ab dem Jahr 2016. Das für § 23a relevante Kapitalkonto ist zum Schluss des ersten nach dem 31.12.2015 beginnenden Wirtschaftsjahres zu ermitteln.
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