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Aktuelle Hinweise zu § 21 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)

In § 21 Abs 1 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.“

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