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Aktuelle Hinweise zu § 17 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)

§ 17 Abs 5a wird wie folgt geändert:

In Z 1 wird die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ durch die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020“ ersetzt.

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