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Aktuelle Hinweise zu § 17 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

/24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)

In § 17 Abs 5a Z 1 wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 17 Abs 5a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (§ 124b Z 414).

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