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17. Werbungskostenpauschale (Zorn)

Zorn21. LfgJänner 2020

Erlässe im Amtsblatt: LStR 2002 Rz 320 f.

Für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Das gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen“ (§ 16 Abs 3).

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