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16. Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs 2) (Zorn)

Zorn21. LfgJänner 2020

„Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde“ (§16 Abs 2 erster Satz).

Arbeitslohn

Erstattung

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