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14. Werbungskosten beschränkt Steuerpflichtiger (Zorn/Stanek)

Zorn/Stanek20. LfgMai 2018

Schuldzinsen

58
Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Werbungskosten nur insoweit berücksichtigen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 102 Abs 2 Z 1).

Betriebskredit

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