Schuldzinsen
Gemäß § 115 BAO trifft die Abgabenbehörde die amtswegige Ermittlungspflicht. Daher sind bspw die Abgabenvorschriften über Werbungskosten von Amts wegen anzuwenden (Ritz, BAO6 § 115 Tz 1). Den Steuerpflichtigen trifft die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Pflicht der Abgabenbeörde und jene des Steuerpflichtigen bestehen nebeneinander (Ritz, BAO6 § 115 Tz 8 f).