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13. Nachweis von Werbungskosten; Berücksichtigung von Amts wegen; Empfängernennung (Zorn/Stanek)

Zorn/Stanek20. LfgMai 2018

Schuldzinsen

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Gemäß § 115 BAO trifft die Abgabenbehörde die amtswegige Ermittlungspflicht. Daher sind bspw die Abgabenvorschriften über Werbungskosten von Amts wegen anzuwenden (Ritz, BAO6 § 115 Tz 1). Den Steuerpflichtigen trifft die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Pflicht der Abgabenbeörde und jene des Steuerpflichtigen bestehen nebeneinander (Ritz, BAO6 § 115 Tz 8 f).

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