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Aktuelle Hinweise zu § 15 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)

In § 15 Abs 2 Z 2 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeugen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ ‚ Krafträdern und Fahrrädern“ eingefügt.

In-Kraft-Treten:

§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 tritt mit 30. Oktober 2019 in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

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