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1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 15 Abs 2 Z 2 wird die Wortfolge „für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ durch die Wortfolge „für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder“ ersetzt.
In-Kraft-Treten: