Abfertigung
Abfertigung Neu
Seit 1.7.2002 hat sich das
Abfertigungsrecht grundlegend geändert: Ab dem 1.1.2003 müssen Arbeitgeber für neu eintretende Mitarbeiter einen Betrag von
1,53 % des Bruttolohnes an eine Mitarbeitervorsorgekasse (ab 1.1.2008 Betriebliche Vorsorgekasse, BV-Kasse) einzahlen. Der
<i>Perl</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (12. Lfg 2008) Abfertigungsrückstellung, Seite 11 Seite 11
Anwartschaftsberechtigte (Arbeitnehmer) hat bei Beendigung des Arbeits- bzw Dienstverhältnisses nunmehr
Anspruch auf eine Abfertigung gegen die BV-Kasse (vgl § 14 BMSVG ). Ab 1.1.2008 sind auch
freie Dienstverhältnisse (ua von Vorstandsmitgliedern) in die Mitarbeitervorsorge eingebunden. Ausgenommen davon sind bestehende freie Dienstverhältnisse (begründet vor dem 1.1.2008) mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit vertraglichen Abfertigungsansprüchen (§ 73 Abs 7 BMSVG).