Anschaffungskosten
geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind solche, deren Kosten 400 Euro nicht übersteigen. Die abziehbare Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 11), daher ist idR der Rechnungsbetrag ohne USt maßgeblich (auch beim Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen, vgl Hollik, SWK 1975, A I 133), außer der Stpfl ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Ausnahme bestand bis zum 1.4.2017 für die Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung von Barumsätzen (elektronische Registrierkasse). Kosten für die Anschaffung sowie für die Umrüstung konnten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 124b Z 296 lit a).