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Aktuelle Hinweise zu § 10 (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

In § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.

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