Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.