Allgemeine Grundsätze
Rückstellungen
Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, „die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist“ (§ 211 Abs 1 UGB; vgl BFH, BStBl 1992 II 519). Eine eigene Bewertungsvorschrift für Rückstellungen enthält das EStG nicht ausdrücklich, doch ergibt sich aus der pauschalen Abzinsung nach § 9 Abs 5 der Teilwert als grundsätzlich maßgeblicher Wert; es sind die für die Bewertung von Verbindlichkeiten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (BFH, BStBl 1998 II 789). Eine Rückstellung ist mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig sein wird (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag); der Erfüllungsbetrag einer Sachleistungsverpflichtung ist regelmäßig zu schätzen (BFH 19.11.2003, I R 77/01, NV 2004, 271).