Literatur: Grangl/Petutschnig, Investitionsförderung durch Steuerreformgesetz 2009 und Konjunkturbelebungsgesetz 2009, ÖStZ 2009/377, 172; Bodis/Pampel, KGB 2009: Vorzeitige Abschreibung, RdW 2009/189, 239.
vorzeitige Abschreibung
Wurde für ein Wirtschaftsgut die vAfA in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gem § 12 von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen (§ 7a Satz 6; zum Zweck und zur Kritik an dieser Bestimmung siehe Bodis/Pampel, RdW 2009/189, 239). Durch das Wort „insoweit“ kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Umfang, in dem die stillen Reserven auf die Vornahme der vAfA zurückzuführen sind, eine Übertragung ausgeschlossen ist. Eine Übertragung in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und einem fiktiven (ohne Berücksichtigung der vAfA ermittelten) Buchwert ist möglich. Wäre das Wirtschaftsgut auch unter Zugrundelegung der normalen AfA zur Gänze abgeschrieben, sollten die gesamten aufgedeckten stillen Reserven übertragbar sein (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG2, § 7a Tz 7).