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13. Lineare AfA (Kirchmayr/Geringer)

Kirchmayr/Stefanie21. LfgDezember 2020

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Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach § 7 Abs 1 „gleichmäßig verteilt“ auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen; alternativ steht seit dem KonStG 2020 für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Möglichkeit einer degressiven AfA nach Maßgabe des § 7 Abs 1a (dazu ausführlich Tz 62 ff) offen. Damit wurde die mit dem EStG 1988 eingeführte zwingende Anwendung einer linearen AfA abgeschafft; andere AfA-Methoden sind aber weiterhin unzulässig (ausgenommen die Absetzung für Substanzverringerung, vgl hierzu § 8 Tz 66 ff).

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