Ist der Teilwert niedriger als der sich nach der AfA ergebende Buchwert, kommt es nach Vornahme der AfA zu einer entsprechenden Teilwertabschreibung in Höhe des verbleibenden Betrages auf den niedrigeren Teilwert; dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Z 1 EStG (vgl dazu Kirchmayr in Bertl et al, Abschreibungen 235; vgl auch Quantschnigg/Schuch, § 7 Tz 44; Kanduth-Kristen in Jakom § 7 Rz 40). Nach den EStR und Teilen der Literatur umfasst dagegen die Teilwertabschreibung auch die AfA (vgl EStR 2000 Rz 3112; ebenso Mühlehner in Hofstätter/Reichel, § 7 Tz 2; siehe auch VwGH 5.4.1957, 1309/55; 7.10.1966, 1691/65). Im Ergebnis sollte allerdings kein Unterschied bestehen. Der verbleibende Teilwert ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen (vgl EStR 2000 Rz 3112). Eine AfaA ergänzt demgegenüber nach hA die AfA (vgl Quantschnigg/Schuch, § 7 Tz 45; Kanduth-Kristen in Jakom § 8 Rz 61; siehe auch § 8 Tz 64/1).
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