Mit der Absetzung für Abnutzung (AfA) sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung des Wirtschaftsgutes verteilt werden („Verteilungsabschreibung“, siehe auch Quantschnigg/Schuch, § 7 Tz 1). Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Verwendung der betreffenden Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften (vgl VwGH 9.6.1982, 81/13/0123, zu Ablösezahlungen bei vorliegender Abbruchsbewilligung; 20.10.1993, 89/13/0230, zu Freimachungskosten im Zusammenhang mit einer geplanten Veräußerung eines verpachteten Bestandobjekts). Die AfA dient der Amortisation des eingesetzten Kapitals (vgl VwGH 21.5.1965, 1480/64) und der Berücksichtigung des gegenwärtigen Wertverzehrs (vgl VwGH 6.11.1991, 91/13/0074). Dies entspricht auch der planmäßigen Abschreibung in der Unternehmensbilanz (§ 204 Abs 1 UGB). Die Einschätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der UGB-Bilanz sollte idR – insbesondere auch vor dem Hintergrund eines weitestgehenden Gleichlaufs der unternehmensrechtlichen und steuerlichen GoB – auch für steuerliche Zwecke maßgebend sein. Der VwGH stellte in dem E 24.6.2003, 99/14/0015 (zur AfA von Gebäuden) zwar nicht explizit auf eine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz ab; im Ergebnis bezog sich der VwGH aber in seiner Argumentation unter anderem auf die – unter dem Höchstsatz des § 8 Abs 1 liegende und nach Inkrafttreten des EStG 1988 fortgeführte – unternehmensrechtliche Abschreibung des Steuerpflichtigen, weshalb der VwGH offenbar implizit von einer entsprechenden Relevanz für Zwecke der Steuerbilanz ausging.