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3. Fortführungsoption gemäß § 5 Abs 2 (Mayr)

Mayr11. LfgJuli 2007

Fortführungsoption gemäß § 5 Abs 2

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Da mit dem HaRÄG die bisherigen OHG/OEG und KG/KEG zu einer jeweils einheitlichen Rechtsform, der Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst wurden, erübrigte sich der bisherige § 5 Abs 2 und wurde daher mit der steuerlichen UGB-Anpassung grundlegend geändert.

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