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2. Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB (Mayr)

Mayr11. LfgJuli 2007

§ 189 UGB lautet:

㤠189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

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