Liebhaberei
nachträgliche änderung der Verhältnisse
Ereignisse iSd
§ 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich eine abgabenrechtliche Wirkung für
<i>Fuchs/Renner</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) Verfahrensrechtliche Grundsätze, Seite 1 Seite 1
bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (zB E 28.2.2012, 2009/15/0192,
2013/1, 3, VwSlg 8699/F, mit Verweis auf E 25.6.2008, 2006/15/0085,
2009/110, 129, VwSlg 8345/F). § 295a BAO erfasst abgabenrelevante Sachverhalte, die nach Entstehung der Steuerschuld eintreten, jedoch Bestand und Umfang der Abgabenschuld an der Wurzel ihrer Entstehung berühren. Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein
veränderter Sachverhalt der
Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Dabei müssen materielle Abgabenvorschriften normieren, dass einem Ereignis rückwirkend Bedeutung zukommt, wobei eine Bescheidänderung nach § 295a BAO insoweit möglich ist, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl E 15.1.2008, 2006/15/0219,
2008/388, 490, VwSlg 8306/F).