a) Allgemeines
Betätigung
Liebhabereivermutung
Eine Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO „spricht nicht für eine erwerbstypische Tätigkeit, sondern in Anbetracht der qualifizierten Nahebeziehung zur Lebensführung für Liebhaberei im engsten und klassischen Sinn“ (E 21.10.2003, 97/14/0161, 2004, 349 zur Verpachtung „eines in einer ruhigen, abgeschiedenen, landschaftlich schönen Gegend befindlichen Gebäudeensembles“; vgl ebenso UFS 20.7.2012, RV/0663-L/11 und BFG 28.4.2014, RV/2100469/2011). Die Beurteilung, was typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist „unter Anwendung einer Durchschnittsbetrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung“ vorzunehmen (BFG 6. 8.2014, RV/2100536/2011 mit Verweis auf Rauscher/Grübler2, Rz 119).