a) Allgemeines
Ertragsstreben
Nach § 1 Abs 1 LVO ist generell widerlegbar vom Vorliegen von Einkünften bei einer Betätigung auszugehen, die folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt:Veranlassung durch die objektiv nachvollziehbare Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns oder Gesamteinnahmenüberschusses (positives Abgrenzungsmerkmal) und