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4. Betätigungen mit Einkunftsquellencharakter (§ 1 Abs 1 LVO) (Fuchs/Renner)

Fuchs/Renner22. LfgOktober 2021

a) Allgemeines

Ertragsstreben

355
Nach § 1 Abs 1 LVO ist generell widerlegbar vom Vorliegen von Einkünften bei einer Betätigung auszugehen, die folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt:

Veranlassung durch die objektiv nachvollziehbare Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns oder Gesamteinnahmenüberschusses (positives Abgrenzungsmerkmal) und

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