§ 1. (1) Diese Richtlinien gelten für die Befreiung vom Service-Entgelt nach § 31c Abs 2 ASVG.
(2) Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 31 Abs 5 Z 16 ASVG. Sie sind für alle Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen sowie für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verbindlich.