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2.22 Richtlinien für die Befreiung vom Service-Entgelt gemäß § 31 Abs 5 Z 16 ASVG (RBS 2005)

Rudda/Ficzko8. LfgJuni 2011

§ 1. (1) Diese Richtlinien gelten für die Befreiung vom Service-Entgelt nach § 31c Abs 2 ASVG.

(2) Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 31 Abs 5 Z 16 ASVG. Sie sind für alle Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen sowie für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verbindlich.

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