§ 1. Inhalt dieser Richtlinien ist die in § 31c Abs 4 ASVG vorgesehene Festlegung abweichender Bestimmungen zur Einhebung des Service-Entgelts durch die Krankenversicherungsträger sowie zur Rückerstattung von zuviel gezahlten Service-Entgelten gemäß § 31c Abs 3 bis 5 ASVG.

