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zu § 278 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Besondere Pensionszulage 1999

 

§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage ATS 300,-, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch ATS 300,-.

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