Besondere Pensionszulage 1999
§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage ATS 300,-, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch ATS 300,-.

