§ 277. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs 1 lit a sublit aa odereine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs 1 lit a sublit bb oder lit b oder lit c, gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 ATS 900,- und für Personen gemäß Z 2 ATS 600,-. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
