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zu § 229f GSVG

Rudda/Ficzko8. LfgJuni 2011

Mitwirkung des Künstler Sozialversicherungsfonds

 

§ 229f. (1) Der Künstler Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.

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