§ 229b. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs 3 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,Name (Familien- oder Nachname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
